Wirtschafts­forum
Salem

Vorstand

Erweiterer Vorstand

Schriftführer & Kassierer

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führte den Namen “Wirtschaftsforum Salem”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz “e.V.” führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88682 Salem, Baden.
  1. Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von wirtschaftsfördemde Maßnahmen zugunsten der Gewerbetreibenden in Salem. Dazu gehören u.a. Veranstaltungen zur Vernetzung untereinander und mit der überörtlichen Wirtschaftsförderung, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, W eiterbildungsmaßnahmen für Gewerbetreibende.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder und Förderer des Salemer Wirtschaftslebens in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit au:fuehmen.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Erlöschen der juristischen Person, Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und bei Veranstaltungen des Vereins, insbesondere bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen entweder eine bestimmte Anzahl Stunden aktive Mitarbeit zu leisten oder ersatzweise einen finanziellen Beitrag zu leisten.
  3. Juristische Personen nehmen die Mitgliedschaft mit einer vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Person wahr.
  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe etwaiger Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der Ablösungen für Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühren und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer/Schriftführer.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird als erweiterter Vorstand durch gewählte Beisitzer unterstützt. Die Zahl der weiteren Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein kommissarisches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung (nur mit 3/4-Mehrheit gern. BGB §33),
    b) die Auflösung des Vereins (nur mit 3/4-Mehrheit gern. BGB §33),
    c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des§ 3 Nr. 1 Satz 4, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Wahl von 2 Kassenprüfern,
    f) die Entgegennahme des Jahresberichts, Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands,
    g) die Festsetzung der Beitragsordnung.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die hinterlegte Mitgliedsadresse und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Salem unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Hybride und virtuelle Versammlungen sind möglich.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im folgendem Dokument “Mitgliedsantrag” können Sie Ihre Mitgliedschaft im Wirtschaftsforum Salem e.V. beantragen. Bitte füllen Sie das Dokument vollständig aus und senden es an die Email-Adresse: schriftfuehrer@wirtschaftsforum-salem.de
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